Online-Nachricht - Donnerstag, 16.07.2020

Kassen | Informationsblatt zur TSE-Verlängerung (LfSt Niedersachsen)

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt Niedersachsen) hat ein Informationsblatt zu den Voraussetzungen für eine Fristverlängerung für die Nachrüstung elektronischer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) veröffentlicht.

Hintergrund: Seit dem schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSE'en bis zum nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird (s. )

Diverse Bundesländer haben kürzlich beschlossen, die Nichtbeanstandungsregelung u.a. wegen der Corona-Krise bis zum unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 13.7.2020).

In Niedersachsen wird es unter folgenden Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen gem.§ 148 AO nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum nicht über eine TSE verfügt:

a) Es muss bis spätestens ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich

  • mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum nicht möglich ist und

  • es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum ).

b) Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum abzuschließen.

Hinweis

Die o.g. Voraussetzungen sind durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen, die der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorzuhalten ist. Sie ist auf Verlangen, z.B. im Rahmen von Nachschauen und Prüfungen vorzulegen. Eine Eigenbescheinigung des Steuerpflichtigen ist nicht als ausreichend anzusehen. Ein gesonderter Antrag ist für die Fristverlängerung nicht erforderlich.

Das 2-seitige Informationsblatt für Unternehmer in Niedersachsen (pdf-Datei) ist auf der Homepage des LfSt Niedersachsen veröffentlicht

Quelle: LfSt Niedersachsen online (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-53666