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Wärmeenergie als Wirtschaftsgut; Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit selbst erzeugter Wärmeenergie; Teilwert bei sog. Kuppelerzeugnissen
(1) Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. (2) Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme. (3) Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 4 Satz 1, Abs. 7 Nr. 2 EStG; § 10a GewStG; § 40 Abs. 2 FGO).
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