VwGO § 81

Teil II: Verfahren

9. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 81 Klageerhebung [1]

(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 3§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 81 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 237) mit Wirkung v. .