VwGO § 188a

Teil V: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 188a [1]

1Für Angelegenheiten des Wirtschaftsrechts können besondere Kammern oder Senate gebildet werden (Wirtschaftskammern, Wirtschaftssenate). 2Die Sachgebiete der Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung und Außenwirtschaft, des Gewerberechts sowie des Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrechts sollen in den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten zusammengefasst werden. 3Darüber hinaus können den Wirtschaftskammern oder Wirtschaftssenaten weitere Streitigkeiten mit einem Bezug zum Wirtschaftsrecht zugewiesen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-76451

1Anm. d. Red.: § 188a eingefügt gem. Gesetz v. 3.12.2020 (BGBl I S. 2694) mit Wirkung v. 10.12.2020.