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VwGO § 142

Teil III: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

13. Abschnitt: Revision

§ 142 Klageänderung und Beiladung

(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB CAAAA-76451

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