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StuB 14/2020 S. 571

Anwendbarkeit des FZulG

Die EU-Kommission hat am die Genehmigung zum Evaluierungsplan, den die Bundesregierung für das Forschungszulagengesetz (FZulG) vorgelegt hat, erteilt und beschlossen, dass die Freistellung des FZulG über den anfänglichen sechsmonatigen Zeitraum hinaus bis sechs Monate nach Ablauf der in Art. 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegten Geltungsdauer der AGVO fortbesteht.

Die Freistellungsvoraussetzungen des FZulG gelten danach zunächst bis .

Hinweis: Der Beschluss der EU-Kommission wurde entsprechend § 16 Abs. 3 FZulG im BGBl 2020 I S. 1596 bekannt gemacht. Die weitere Anwendbarkeit der AGVO auf dieses Gesetz oder der Tag des Wegfalls der Freistellungsvoraussetzungen werden ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Weitere Infos zur Forschungszulage hat des BMF auf se...

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