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Zur Aktivierung von Honoraransprüchen und zum Seminarkostenabzug des Steuerberaters
Ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, hat die in seinem Büro angefangenen S. 565Arbeiten durch Bildung eines Bilanzpostens „unfertige Leistungen“ zu berücksichtigen. Soweit durch angefangene Arbeiten ein Vergütungsanspruch entstanden ist, hat sich bereits vor dessen Fälligkeit ein Wirtschaftsgut herausgebildet. Seminarkosten in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Life Balance und Internetmarketing sind, auch wenn sie der Einkünfteerzielung im Einzelfall förderlich sein mögen, überwiegend durch die private Lebensführung veranlasst (Thüringer FG, rkr. Urteil vom - 3 K 106/19 NWB TAAAH-50240).
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Stpfl. (Kläger) einen Anspruch darauf hat, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemindert werden...