GmbHG § 62

Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft

§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde [1] [2]

(1) Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, dass die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne dass deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.

(2) Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 62 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2026) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 62 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gegenstandslos gem. Gesetz v. (BGBl I S. 17).