GmbHG § 57j

Abschnitt 4: Abänderungen des Gesellschaftsvertrags

§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile [1]

1Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. 2Ein entgegenstehender Beschluss der Gesellschafter ist nichtig.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 57j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3210) mit Wirkung v. .