GmbHG § 44
Abschnitt 3: Vertretung und Geschäftsführung
§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-76449