GmbHG § 23

Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils [1]

1Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 21 Nr. 1 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird nach § 23 Satz 1 mit Wirkung v. folgender Satz eingefügt:
„Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen.“