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GmbHG § 23

Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils [1]

1Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. 2Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. 3Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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VAAAA-76449

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .