GenG § 89

Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren [1]

1Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. 2 Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. 3Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 89 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .