GenG § 87b
Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme
Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden.
Fundstelle(n):
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HAAAC-17490