Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
§ 81a Auflösung bei Insolvenz [1]
Die Genossenschaft wird aufgelöst
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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HAAAC-17490
1Anm. d. Red.: § 81a i. d. F. des Gesetzes v. 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.