GenG § 81a

Abschnitt 6: Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft

§ 81a Auflösung bei Insolvenz [1]

Die Genossenschaft wird aufgelöst

  1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

  2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Fundstelle(n):
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HAAAC-17490

1Anm. d. Red.: § 81a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. .