GenG § 64c
Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände
§ 64c Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
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HAAAC-17490