Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände
§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung [1]
1Ist die zu prüfende Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro, hat in entsprechender Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden. 2Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt sind.
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HAAAC-17490
1Anm. d. Red.: § 57a eingefügt gem. Gesetz v. 31. 3. 2016 (BGBl I S. 518) mit Wirkung v. 17. 6. 2016.