GenG § 2
Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.
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