GenG § 2

Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft

§ 2 Haftung für Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAC-17490