GenG § 101
Abschnitt 7: Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
Fundstelle(n):
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HAAAC-17490