Corona | Änderung der Mitteilungsverordnung (BMF)
Das BMF hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (Stand: ) veröffentlicht.
Hintergrund: Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden vielen von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffenen Unternehmen von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) gewährt. Bei diesen Leistungen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Deren Besteuerung ist sicherzustellen.
Außerdem ist das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren nach der Mitteilungsverordnung mittelfristig auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren umzustellen. Damit wird der Erfüllungsaufwand sowohl der mitteilungspflichtigen Stellen als auch der Finanzbehörden dauerhaft und deutlich vermindert.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
In einem ersten Schritt werden öffentliche Stellen der Länder, die Unternehmen anlässlich der Corona-Krise steuerpflichtige Subventionen bewilligen, dazu verpflichtet, die Finanzverwaltung hierüber elektronisch zu informieren, § 12a MV-E.
In einem zweiten Schritt werden alle Behörden und anderen öffentlichen Stellen sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, die nach der Mitteilungsverordnung zu erstattenden Mitteilungen künftig nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln, § 8 MV-E.
Die neuen Mitteilungspflichten des § 12a MV-E sollen am Tag nach der Verkündung der Verordnung in Kraft treten.
Quelle: Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung, BMF online (il)
Fundstelle(n):
JAAAH-53392