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Track 25-26 | Haushaltsnahe Leistungen: Steuerermäßigung bei ambulanter Pflege auf dem Prüfstand
Der Bundesfinanzhof muss die sehr praxisrelevante Frage klären, ob Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung von nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind. Laut FG Berlin-Brandenburg sind nur die Aufwendungen begünstigt, die im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen entstanden sind. Zudem ist ein interessantes Verfahren zu Handwerkerleistungen anhängig.
Wir beginnen mit zwei interessanten Fragen zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Einmal geht es um Pflegekosten, also um haushaltsnahe Dienstleistungen und das andere Mal um Handwerkerleistungen.
Von großer praktischer Bedeutung ist das Verfahren zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt. Also nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen. – Das ist ja keineswegs selten. Denken Sie insbesondere an Kinder, die ihre Eltern in deren eigener Wohnung pflegen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden: § 35a EStG begünstigt nur die Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im Haushalt des St...