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BMF | Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt
Neben einigen Änderungen in Abschnitt 8.1 UStAE, die zumeist den Kreis der Unternehmer näher definieren, welche die Steuerbefreiungsvorschrift in Anspruch nehmen können, reduziert das BMF den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung im Hinblick auf Gegenstände zur Versorgung von Schiffen. Für den Verkauf in Bordläden vorgesehene Non-Food-Artikel sollen nur noch begünstigt sein, wenn es sich um „geringpreisige Non-Food-Artikel für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste“ handelt. Die bislang vorgesehenen Beispiele („z. B. auf Ausflugsschiffen und Seebäderschiffen“) wurden gestrichen. Soweit für die Luftschifffahrt praktisch relevant, sollte diese Regelung wegen Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 1 UStAE auch auf sie anwendbar sein. Es ist eine Übergangsfrist bis zum vorgesehen.