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Notarhaftung | Prüfung des Status eines Urkundsbeteiligten
Der Notar muss, wenn er um Beurkundung einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ersucht wird, klären, ob es sich um einen Verbrauchervertrag (vgl. § 17 Abs. 2a BeurkG) handelt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten nicht offensichtlich ist. Verbleiben Zweifel an der Verbrauchereigenschaft des Beteiligten, muss der Notar den sichersten Weg wählen und ihn wie einen Verbraucher behandeln. Auf die Einhaltung der Wartefrist (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG) ist auch in diesem Fall hinzuwirken.
Der Notar hatte Anlass zur Klärung, da er allein aufgrund der Tatsache, dass der Erwerber eine für ein durchschnittliches Privatgeschäft unübliche Anzahl von Wohnungen erwarb, nicht als offensichtlich annehmen durfte, dass kein Verbrauchergeschäft vorlag. Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt regelmäßig keine gewerbliche...