Zuständigkeit der Familiengerichte für Versorgungsausgleichssachen: Geltendmachung der Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Gesetze: § 10 Abs 1 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 2 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 1 VersAusglG, § 11 Abs 2 VersAusglG, § 11 Abs 3 VersAusglG, § 23a Abs 1 S 1 Nr 1 GVG, § 111 Nr 7 FamFG
Instanzenzug: Az: 24 S 9/18vorgehend Az: 237 C 257/17
Tatbestand
1Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im Anschluss an ein Versorgungsausgleichsverfahren. Die 1988 geschlossene Ehe der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen (im Folgenden: Familiengericht) vom geschieden. Dem geschiedenen Ehemann standen Versorgungsansprüche gegen den Beklagten zu. Auf Aufforderung durch das Familiengericht vom unterbreitete der Beklagte mit Schreiben vom für fünf maßgebliche Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung jeweils einen Tenorierungsvorschlag, und zwar zur Vertragsnummer ... mit einem Ausgleichswert von 2.588,01 €, zur Vertragsnummer ... mit einem Ausgleichswert von 1.011,76 €, zur Vertragsnummer ... mit einem Ausgleichswert von 2.418,08 €, zur Vertragsnummer ... mit einem Ausgleichswert von 3.268,51 € sowie zur Vertragsnummer ... mit einem Ausgleichswert von 4.647,20 €. In der Auskunft heißt es beispielsweise zum Vertrag ... :
"Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten der für die ausgleichungspflichtige Person bei dem B. a.G. unter der Vertrags-Nr. ... bestehenden betrieblichen Altersversorgung von dem Deckungskapital dieses Anrechts 2.588,01 Euro zu Gunsten der ausgleichungsberechtigten Person nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif A. 2015 bezogen auf den übertragen."
2Entsprechende Tenorierungsvorschläge unterbreitete der Beklagte auch für die übrigen Verträge. Die Auskunft hatte Versorgungsrechte des Ehemannes bezogen auf die berechnete Ehezeit vom bis zum zum Gegenstand. Der Beklagte wies in der Auskunft ferner darauf hin, dass er von seinem Recht aus § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG Gebrauch mache. Das Familiengericht übernahm die Tenorierungsvorschläge ohne Bezugnahme auf den vom Beklagten genannten Tarif. So heißt es im Scheidungsbeschluss vom beispielhaft zum Vertrag ... :
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers [des früheren Ehemannes der Klägerin] bei der B. ... zugunsten der Antragsgegnerin [der hiesigen Klägerin] ein Anrecht in Höhe von 2.588,01 Euro, bezogen auf den , übertragen."
3Weder im Rahmen der Tenorierung bezüglich der Teilung noch in den Gründen des Scheidungsbeschlusses erfolgte eine Benennung einzelner Tarife oder anderer Vertragsgrundlagen. Der Beklagte erstellte im Hinblick auf den Beschluss des Familiengerichts für die Klägerin fünf Versicherungsscheine vom , die jeweils die Klägerin als versicherte Person ausweisen, einen Versicherungsbeginn zum vorsehen und auf den Tarif "B. Altersvorsorge Tarif A. 2015" abstellen. Dieser Tarif entspricht nicht demjenigen, welcher den Verträgen zwischen dem Beklagten und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin zum zugrunde lag.
4Die Klägerin hat hierauf Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu ihren Gunsten Versicherungsscheine, bezogen auf den , zu den angegebenen Kapitalwerten sowie zu den Bedingungen Tarif B § 35 (Verträge Nr. ... und ... ), Tarif DA § 36 (Vertrag Nr. ... ) und Tarif DA (Verträge Nr. ... und ... ) zu erstellen. Sie vertritt die Auffassung, der vom Beklagten in den Versicherungsscheinen genannte Tarif benachteilige sie unzulässig, unter anderem wegen eines niedrigeren Rechnungszinses gegenüber demjenigen, der den Verträgen ihres geschiedenen Ehemannes zugrunde gelegen habe.
5Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Familiengericht auf Anfrage des Amtsgerichts mit Schreiben vom mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, eine Ergänzung des Beschlusses vom vorzunehmen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
"... wird ... mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, eine Ergänzung des Beschlusses vom vorzunehmen, da die Voraussetzungen (insbesondere die Frist) für eine Ergänzung nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 321 ZPO nicht vorliegen dürften.
Für eine Berichtigung des vorgenannten Beschlusses nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 319 ZPO sieht das Gericht derzeit ebenfalls keine Veranlassung. Insoweit wird mitgeteilt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die seinerzeit eingeholten, sich in der Akte befindlichen Auskünfte der Versorgungsträger, d.h. auch die der B. ..., zugrunde gelegt hat und damit die auch von den Versorgungsträgern berechneten und übermittelten Werte sowie Rechtsgrundlagen. Einwendungen gegen die Art und Höhe der Anrechte wurden von der hiesigen Antragsgegnerin als solche nicht erhoben. ..."
6Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt.
Gründe
7Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8I. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, durch den Beschluss des Familiengerichts vom seien mangels Bestimmtheit jedenfalls keine Anrechte der Klägerin in den in den Klaganträgen genannten Tarifen begründet worden. Es handele sich um den Vollzug eines richterlichen Gestaltungsaktes nach § 10 VersAusglG, für welchen nicht das Familiengericht im Rahmen einer Vollstreckung, sondern die allgemeinen Gerichte zuständig seien. Der Beschluss des Familiengerichts werde den Anforderungen an eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts nicht gerecht. Er nenne nicht die Tarife, in welchen für die Klägerin bei dem Beklagten Anwartschaften begründet werden sollten. Insbesondere erfolge im Beschluss keine Bezugnahme auf die eingeholten Auskünfte des Beklagten. Dem Beschluss lasse sich aber auch nicht entnehmen, dass entgegen den Auskünften des Beklagten der bisherige Quelltarif Grundlage des für die Klägerin zu begründenden Anrechts werden solle. Dies gelte selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass die von dem Beklagten in den Auskünften vorgeschlagene interne Teilung schon deshalb entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoße, weil die in den Auskünften genannten Rechnungsgrundlagen deutlich von dem zum Ehezeitende zur Ermittlung des Ausgleichswertes benutzten Rechnungszins abwichen.
9II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
101. Zu Unrecht macht die Revision zunächst geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei bereits deshalb als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, weil sie entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen sei. Insoweit sei der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben. Das ist indessen nur der Fall, wenn Entscheidungsgründe entweder vollständig fehlen oder sie unverständlich, verworren oder nichtssagend sind oder Ausführungen enthalten, die wegen ihrer Dürftigkeit und Unvollständigkeit den Urteilsausspruch nicht tragen und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen maßgebend waren. Sind die Entscheidungsgründe hingegen lediglich fehlerhaft oder knapp, weil zum Beispiel Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt wird, so fehlt es nicht an der Begründung (, GRUR 2019, 631 Rn. 47). Auf dieser Grundlage greift § 547 Nr. 6 ZPO hier nicht ein. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum der Anspruch der Klägerin nicht gegeben ist. Es hat hierzu darauf abgestellt, dass zwar einerseits dem Beschluss des Familiengerichts vom keine Bezugnahme auf die eingeholten Auskünfte des Beklagten zu entnehmen sei, sich dem Beschluss andererseits aber auch nicht entnehmen lasse, dass entgegen den Auskünften des Beklagten der bisherige Quelltarif Grundlage des für die Klägerin zu begründenden Anrechts werden solle. Von einer unvollständigen, verworrenen oder nichtssagenden Begründung kann hier mithin nicht gesprochen werden, auch wenn der Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts vom in der angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen wiedergegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat jedenfalls auf ihn ausdrücklich Bezug genommen.
112. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
12a) Einschlägige gesetzliche Regelungen für den Versorgungsausgleich sind die §§ 10 und 11 VersAusglG. Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Maßgeblich hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung des Beklagten. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 VersAusglG). Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen (§ 11 Abs. 2 VersAusglG).
13Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsurteil vom - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 10; , FamRZ 2015, 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten (, BGHZ 218, 44 Rn. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen ( aaO). Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft und für erfüllt erachtet hat (Senatsurteil vom aaO; BGH, Beschlüsse vom aaO; vom - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 25).
14Auf dieser Grundlage entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Bei der - auch hier vorliegenden - internen Teilung ist es daher geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (Senatsurteil vom aaO Rn. 11; , FamRZ 2015, 313 Rn. 13; jeweils m.w.N.).
15b) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Familiengerichts nicht gerecht, da in ihm nicht ausdrücklich auf die von dem Beklagten in der Auskunft vom erwähnten Versicherungsbedingungen nach dem Tarif A. 2015 Bezug genommen, sondern lediglich für die fünf Verträge die Höhe der Summe des Anrechts, bezogen auf den , genannt wird. Diese Beträge entsprechen jeweils denjenigen, die der Beklagte in seiner Auskunft genannt hatte.
16Zwar kann bei der Auslegung des Tenors eines Urteils oder Beschlusses auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch auf das Parteivorbringen, zurückgegriffen werden (Senatsurteil vom - IV ZR 54/19, VersR 2020, 380 Rn. 13). Dies kann sich auch auf die der familiengerichtlichen Entscheidung vorausgegangene Auskunft eines Versorgungsträgers beziehen (Senatsurteil vom aaO Rn. 13 f.). Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der Versorgungsauskunft des Beklagten, was auch dem Verständnis des Familiengerichts gemäß seiner Auskunft vom entspricht, lässt sich aber das von der Klägerin verfolgte Begehren auf Ausstellung von Versicherungsscheinen nach den genannten Tarifen B § 35, DA § 36 sowie DA nicht herleiten. Weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Beschlusses des Familiengerichts ergibt sich eine Bezugnahme auf diese von der Klägerin erstrebten Tarife. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil aus der Auskunft des Beklagten vom , dass dieser zwischen den bisher maßgeblichen Tarifen B, § 35 und DA, § 36 für den Ehemann einerseits und dem Tarif A. 2015 für die Klägerin andererseits differenzierte.
17Darauf, ob die durch den Beklagten nunmehr erstellten Versicherungsscheine vom , die einen Versicherungsbeginn zum vorsehen - statt des im Beschluss des Familiengerichts genannten Datums zum - und auf den Tarif "B. Altersvorsorge Tarif A. 2015" Bezug nehmen, eine korrekte Umsetzung des Beschlusses des Familiengerichts bedeuten, kommt es daher entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dem Beschluss des Familiengerichts lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass entgegen den Auskünften des Beklagten die bisherigen für den geschiedenen Ehemann der Klägerin maßgeblichen Quelltarife Grundlage des für die Klägerin zu begründenden Anrechts werden sollten.
18c) Nicht zu entscheiden ist durch die Zivilgerichte schließlich, ob die von dem Beklagten in der Auskunft vorgeschlagene und vom Familiengericht tenorierte Teilung gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG verstößt, weil die Rechnungsgrundlagen zu Lasten der Klägerin von dem zum Ehezeitende zur Ermittlung des Ausgleichswerts benutzten Rechnungszins abweichen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 437/18, NJW 2019, 3228 Rn. 19; vom - XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869 Rn. 21, wonach dem Anrecht des Ausgleichsberechtigten bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen ist, dem auch das Anrecht des Ausgleichspflichtigen unterliegt). Ebenso wenig ist zu klären, wie sich die Entwicklung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit am und der Umsetzung der rechtskräftigen Versorgungsausgleichsentscheidung durch den Beklagten zum darstellt (hierzu aaO Rn. 19 f., wonach bei der internen Teilung die Wertentwicklung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht dem Ausgleichspflichtigen oder dem Versorgungsträger, sondern nur dem Ausgleichsberechtigten zustehen kann).
19Zuständig für Versorgungsausgleichssachen sind die Familiengerichte (§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 111 Nr. 7 FamFG). Lediglich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollzuges einer familiengerichtlichen Entscheidung unterfallen nicht mehr der familiengerichtlichen Zuständigkeit, sondern sind in der für die Rechtsbeziehung zwischen Versorgungsträger und Ausgleichsberechtigten oder -verpflichteten maßgeblichen Gerichtsbarkeit zu klären (vgl. BeckOGK/Ackermann-Sprenger, § 10 VersAusglG [Stand: ] Rn. 19; MünchKommFamFG/Stein, 3. Aufl. § 217 Rn. 10). Da der beklagte Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG ist (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZB 17/18, VersR 2019, 633 Rn. 17), sind dies hier die ordentlichen Gerichte. Zwar wird die Frage, ob die Fachgerichte befugt sind, eine familiengerichtliche Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere der Durchführung des Halbteilungsgrundsatzes, zu überprüfen, nicht einheitlich beantwortet (dies bejahend , BGHZ 218, 44 Rn. 40 f.; anders , BAGE 153, 206 Rn. 19 f.). Darauf kommt es hier aber schon deshalb nicht an, weil sich die genannte Kontroverse ausschließlich auf die Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten bezieht, nicht auf die sich hier stellende Frage des Umfangs des Anspruchs des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Auskunft des Versorgungsträgers und der familiengerichtlichen Entscheidung. Die ordentlichen Gerichte sind jedenfalls nicht befugt, eine rechtskräftige Entscheidung eines Familiengerichts zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, die auf einer Auskunft des Versorgungsträgers beruht, im Nachhinein abzuändern und ihr - wie hier begehrt - Tarife zugrunde zu legen, die weder Gegenstand der Auskunft des Versorgungsträgers noch der familiengerichtlichen Entscheidung waren. Die Klägerin wäre hier gehalten gewesen, diese Frage gegebenenfalls im zuständigen Rechtszug vor den Familiengerichten klären zu lassen. Aus der Versorgungsauskunft des Beklagten vom konnte sie entnehmen, dass für sie als ausgleichsberechtigte Person ein anderer Tarif vorgesehen war als für ihren geschiedenen Ehemann als ausgleichspflichtiger Person.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:290420UIVZR75.19.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 826 Nr. 14
XAAAH-52842