BMF - III C 3 - S 7352-a/20/10002 :001 BStBl 2020 I S. 606

Umsatzsteuer; Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Bezug: BStBl 2006 I S. 616

Bezug: BStBl 2019 I S. 1041

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:


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- USt 1 B
Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung
- Anlage USt 1B
zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B

(2) Durch Artikel 3 Nummer 3 i. V. m. Artikel 12 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1512) wurde mit Wirkung zum § 28 Abs. 1 und 2 UStG neu gefasst. Danach gilt für den Zeitraum vom bis ein allgemeiner Steuersatz von 16 % (§ 12 Abs. 1 UStG).

Dementsprechend sind im Zeitraum vom bis bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen - Kz - 50 und 83) anzugeben.

(3) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind lediglich redaktioneller Art.

(4) Der Vordruck USt 1 B ist beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) insbesondere zu verwenden von

  • Privatpersonen,

  • nichtunternehmerisch tätigen Personenvereinigungen,

  • Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben.

(5) Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

(6) Der Vordruck USt 1 B ist nicht zu verwenden in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (Vordruckmuster USt 2 A) anzumelden.

(7) Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeu- ges nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt, sind hierzu Angaben in der Anlage USt 1 B - zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B - zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

(9) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des - (BStBl 2006 I Seite 616). Das durch (2019/0915402) - (BStBl 2019 I Seite 1041) neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 1 B wird durch das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster USt 1 B ersetzt.

- USt 1 B - Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung Datei öffnen

- Anlage USt 1 B - zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B Datei öffnen

BMF v. - III C 3 - S 7352-a/20/10002 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 606
DB 2020 S. 1489 Nr. 29
DStR 2020 S. 8 Nr. 29
UR 2020 S. 780 Nr. 19
OAAAH-52696