Reform Radar - Montag, 07.12.2020

Zweites Familienentlastungsgesetz

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Aktueller Stand:

  • : Zweites Familienentlastungsgesetz im BGBl I S. 2616 verkündet

  • : Bundesrat verabschiedet Zweites Familienentlastungsgesetz

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Zweites Familienentlastungsgesetz

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder nicht besteuert werden. Im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleich wird dies durch Freibeträge für Kinder oder durch Kindergeld sichergestellt. Mit dem Ende 2018 verkündeten Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz FamEntlastG, BGBl. I 2018 S. 2210) hat die Bundesregierung Maßnahmen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Familien für die Jahre 2019 und 2020 umgesetzt.

Um Familien wirtschaftlich weiter zu fördern und zu stärken, werden die Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von Familien bei der Bemessung der Einkommensteuer nunmehr für die Jahre 2021 und 2022 angepasst.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Das Kindergeld wird ab dem um 15 € pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt damit für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 € pro Monat, § 66 Abs. 1 EStG-E.

  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab von 7.812 € auf 8.388 € angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €), § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG-E.

  • Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 nach rechts verschoben, § 32a Abs. 1 EStG-E.

  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem VZ 2021 auf 9.744 € sowie ab dem VZ 2022 auf 9.984 € angehoben (vor Veröffentlichung des 13. Existenzminimumberichts war zunächst eine Erhöhung auf 9.696 € vorgesehen.

  • Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 19/23795 (il)

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Gesetzesmaterialien

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 19/23795 (Stand: )

Stellungnahme Bundesrat, Drucksache 433/20 (Beschluss)(Stand: )

Regierungsentwurf (Stand: )

Referentenentwurf des BMF (Stand: )

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-52584