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Umsatzsteuerliche Behandlung von „Vorkosten“ eines Fleischproduzenten
Das FG München hatte mit darüber zu entscheiden, inwiefern die Überwälzung von Kosten des Leistungsbeziehers (fleischproduzierender Unternehmer) auf den Leistungserbringer (Verkäufer von Schlachtvieh) als sog. „Vorkosten“ eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des fleischproduzierenden Unternehmers seinerseits an die Verkäufer des Schlachtviehs darstellt. Die Entscheidung hat über die konkrete Fallgestaltung hinaus Bedeutung für entsprechende Preisgestaltungen.
I. Leitsätze
Die ab dem Zeitpunkt des Abladens der Tiere auf dem Betriebsgelände eines Schlachthofes im anschließenden Produktionsprozess erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachtung und der Verarbeitung dienen dessen internen Unternehmensabläufen, sie stellen keine den leistenden Tiererzeugern gesondert zu berechnenden sonstigen Leistungen dar.
Die umsatzsteuerrechtliche Verschaffung der Verfügungsmacht der gelieferten Tiere an den Schlachthof findet zu dem Zeitpunkt des Abladens auf dem Betriebsgelände statt. Die Verkäufer haben ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit einer weiteren Einwirkung auf ihre Liefergegenstände.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine int...