Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Behandlung einer Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG
(1) Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. (2) Nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen (Bezug: § 4 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 1 EStG; § 12 InvZulG 2007).
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Metallwarenfabrikation), die er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelte. Für 2007 erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb i. H. von 40.371 €. Dabei hatte er eine zugeflossene Investitionszulage von 326.075,27 € vom Bilanzgewinn abgezogen. Nicht abziehbare Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) brachte er nicht zum Abzug...