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StuB 13/2020 S. 525

Schätzung der Höhe der Rückstellungen

(1) Die Festsetzungsfrist von zehn Jahren bezieht sich gem. rkr. NWB EAAAH-31988 (EFG 2019 S. 1646) nur auf denjenigen anteiligen Steuerbetrag, der tatsächlich Gegenstand einer Steuerhinterziehung ist. Bezieht sich die Steuerhinterziehung nur auf Sachverhalte, die einen Teil der festgesetzten Steuer betreffen, bleibt es im Übrigen bei der vierjährigen Frist, so dass insoweit eine Teilfestsetzungsverjährung eintritt. (2) Soweit das Entstehen einer Verbindlichkeit sicher und nur deren Höhe ungewiss ist, ist die Rückstellung nicht mit dem höchsten denkbaren Wert, sondern mit dem Wert mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit anzusetzen. (3) Genügt der Stpfl. der ihn treffenden objektiven Beweislast (Feststellungslast) für die von ihm behauptete gewi...

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