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StuB 13/2020 S. 526

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat am einer Mantelverordnung der Bundesregierung zugestimmt, die auch Anpassungen der Steuerberatervergütungsverordnung enthält. Die wichtigsten Punkte:

Land- und Forstwirte: Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt grds. ein Wirtschaftsjahr, das sich vom 1.7. eines Jahres bis 30.6. des Folgejahres erstreckt. Abweichende Regelungen sind für Betriebe mit hohem Futterbauanteil, reine Weinbaubetriebe und reine Forstbetriebe zugelassen. Nun wird in § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV die Möglichkeit geschaffen, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen stets auch ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Dies soll u. a. auch die Erstellung und Überprüfung der für das Kalenderjahr abzugebenden Umsatzsteuer...

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