Online-Nachricht - Montag, 29.06.2020

Umsatzsteuer | Dritter Entwurf des Schreibens zur Umsatzsteuersenkung (BMF)

Der zweite Entwurf vom des BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum wurde aktualisiert. Im Wesentlichen wurde für bestimmte Fälle der Zeitpunkt oder Zeitraum konkreter gefasst und die Vereinfachungsregel für Anzahlungsrechnungen und Abschlagsrechnungen gilt auch für die Anhebung der Umsatzsteuersätze zum . Der verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom wieder.

Der Entwurf wurde u.a. um folgende Inhalte geändert und ergänzt:

  • In Tz. 14 wird für gesetzlich vorgeschriebene Entgelte (z.B. RVG, StBVV, GNotKG und HOAI) der Zeitraum der Umsatzsteuersenkung eingegrenzt bis zum 1.1.20201.

  • In Tz. 22 (zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen) wird unter Nr. 4 das Datum von dem auf den geändert.

  • Tz. 28 beinhaltet zu Entgeltminderungen und -erhöhungen eine Vereinfachungsregel, die nun konkreter formuliert wurde:

    Zur Vereinfachung wird deshalb zugelassen, nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen für die vor dem ausgeführten Umsätze nach dem Verhältnis zwischen einerseits den Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, und andererseits den steuerfreien und nichtsteuerbaren Umsätzen des Voranmeldungszeitraums aufzuteilen, in dem die Änderungen der Bemessungsgrundlagen tatsächlich eingetreten sind.

  • In Tz. 32 (zur Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen) wurde in Nr. 2 des Vereinfachungsverfahrens das Datum des auf den geändert.

  • In Tz. 44 wird zur Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe folgender Satz entfernt: „Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen."

  • In Tz. 51 (Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem für nach dem ausgeführten Leistungen vereinnahmt werden) wurde der Bezug zur Tz. 9 ergänzt. Tz. 9 beinhaltet eine Vereinfachungsregel für Anzahlungsrechnungen und Abschlagsrechnungen, die es nicht beanstandet, wenn bereits die Rechnung vor Ausführung den (korrekten) Steuersatz ausweist, der bei Leistungsausführung gilt.

Hinweis

Den vollständigen Entwurf finden Sie in der .

Nachricht aktualisiert am : Inzwischen ist das finale Schreiben veröffentlicht, lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.7.2020.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-51983