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Einstweiliger Rechtsschutz: Pfändung von Corona-Soforthilfen ist unzulässig
FG Münster, Beschluss v. 13.5.2020 - 1 V 1286/20 AO
Zwei Senate des FG Münster haben mit Beschlüssen v. 13.5.2020 - 1 V 1286/20 AO, v. 29.5.2020 - 11 V 1496/20 AO und v. 8.6.2020 - 11 V 1541/20 AO einstweiligen Rechtsschutz für Steuerpflichtige gewährt, auf deren Girokonten Corona-Soforthilfen eingegangen waren. Der 1. und der 11. Senat haben die Corona-Soforthilfen vor bestehenden Kontenpfändungen durch die Finanzämter geschützt. Die Finanzverwaltung hat die vom 11. Senat zugelassenen Beschwerden eingelegt. Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Demzufolge ist mit zeitnahen Entscheidungen des BFH zu rechnen.
Außerdem liegt zu diesem Themenkomplex eine weitere, noch nicht veröffentlichte Entscheidung des 4. Senats des FG Münster vor. Mit dieser wurde ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der Steuerpflichtige hatte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ohne ein sofortiges Einschreiten des Finanzgerichts seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz bedroht ist. Die vom 4. Senat zugelassene Beschwerde hat der Steuerpflichtige (noch) nicht eingelegt.
Mit Beschluss v. 13.5.2020 - 1 V 1286/20 AO hat der 1. Senat de...