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Rabattfreibetrag ist auch bei Gutscheinen anwendbar
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1990Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Belegschaft führen grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Bewertung von sogenannten Belegschaftsrabatten kann nach § 8 Abs. 3 EStG erfolgen und ein Rabattfreibetrag von 1.080 € genutzt werden. Der BFH hat nun mit Urteilen v. (VI R 23/17, BStBl 2020 II S. 162; VI R 4/17, NWB XAAAH-39876 und , NWB RAAAH-39878) entschieden, dass es bei Freifahrtscheinen nur auf die verkörperte Leistung und nicht auf die Art der Fahrberechtigung ankommt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i] Wenning, Arbeitslohn, infoCenter, NWB LAAAB-14424 Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, kann der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet und der Rabattfreibetrag von 1.080 € im Kalenderjahr berücksichtigt werden. Es besteht zwischen § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG ein Wahlrecht, dass sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Veranlagungsverfahren ausgeübt werden kann (H 8.2 „Wahlrecht“ LStH). Bei Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG ist kein Rabattfreibetrag anzuwenden. Die Regelung des § 8 Abs. 3 EStG gilt dagegen nicht für Waren, die der Arbeitgeber überwiegend für se...