Online-Nachricht - Mittwoch, 24.06.2020

Umsatzsteuer | Aktualisierter Entwurf zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes (BMF)

Der erste Entwurf vom des BMF-Schreibens zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum wurde aktualisiert. Es wurde u.a. eine bis August befristete Nichtbeanstandungsregel für B2B-Umsätze ergänzt. Der verfügbare Entwurf gibt nunmehr den Stand vom wieder.

Der Entwurf wurde u.a. um folgende Inhalte geändert und ergänzt:

  • Die befristete Senkung gilt auch im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen bestimmter Sägewerkserzeugnisse und von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 28 Abs. 3 UStG).

  • Der Anwendungszeitraum wurde konkreter formuliert: Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem und vor dem bewirkt werden (alte Fassung Abschnitt 2.1: „die zwischen dem und bewirkt werden“).

  • Zu den Eintragungen in den Formularen wurde in Abschnitt 2.1 erläutert:

    Die Bemessungsgrundlage zu den Umsätzen und innergemeinschaftlichen Erwerben (sowie Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Steuer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts schuldet) zu 16 % und 5 % sowie der dazugehörige Steuerbetrag sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 (Vordruckmuster USt 1 A) und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 (Vordruckmuster USt 2 A) gesammelt in den Kennzahlen für Umsätze zu anderen Steuersätzen einzutragen (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 45, 84 und 96 der Umsatzsteuererklärung). Eine Differenzierung zwischen Umsätzen zum allgemeinen Steuersatz und Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz ist bei der Eintragung nicht vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage und die selbst ermittelte Umsatzsteuer für Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz in den bestehenden Kennzahlen zu erfassen (Zeilen 48 bis 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Zeilen 99 bis 101 der Umsatzsteuererklärung).

  • Zur Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem für nach dem ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden, wurden in Abschnitt 2.3 Ausführungen zum vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger ergänzt. Die Vorsteuer kann nach Rechnungserhalt und Zahlung des Teilentgelts i. H. von 19 % bzw. 7 % geltend machen. Im Zeitpunkt der Leistungsausführung sind die Vorsteuerbeträge durch den Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer (ggf. mit Minuszeichen) zu mindern. Zu den einzelnen Zeilenangaben der Formulare wird auf den aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens verwiesen.

  • Zur Entgeltsvereinnahmung vor dem wurde Abschnitt 2.4.2 wie folgt gefasst: Hat der Unternehmer für eine steuerpflichtige Leistung oder Teilleistung, die er nach dem ausführt, vor dem eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer nach den nach dem und vor dem geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen ist, und vereinnahmt er vor dem das gesamte Entgelt oder Teilentgelte, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte in Höhe der vor den geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %. Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die Steuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung zu berichtigen. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, zum Vorsteuerabzug i. H. des ausgewiesenen Betrags berechtigt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der Unternehmer im Voranmeldungszeitraum der Entgeltsvereinnahmung nur die nach den nach dem und vor dem geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % berechnet und abführt. Eine Berichtigung der Berechnung der vor dem entstandenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung scheidet in diesen Fällen aus.

  • Abschnitt 2.8 wurde neu eingefügt. Dieser umfasst Erläuterungen zu den Folgen eines überhöhten Steuerausweises: Weist der Unternehmer entgegen den o. g. Regelungen in Rechnungen über Leistungen, die nach dem und vor dem erbracht werden, eine höhere Umsatzsteuer aus, als sich bei zutreffender Anwendung der Umsatzsteuersätze ergibt, schuldet er die Differenz aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist insoweit nicht zulässig, da es sich bei dem unrichtigen Steuerbetrag um keine gesetzlich geschuldete Steuer im Sinne des § 15 UStG handelt (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStAE). Der Unternehmer kann die Rechnung berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Zu den besonderen Anforderungen an die Berichtigung eines zu hohen Steuerausweises vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 UStAE.

  • Zu den Dauerleistungen wurde in Abschnitt 3.3.2 Tz. 26 (vormals 25) die Berichtigung von Rechnungen entfernt, dessen Leistung vor dem begonnen hat und nach diesem Zeitpunkt endet.

  • Abschnitt 3.4.2 behandelt das Einlösen von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen (zuvor „Einlösen von Gutscheinen“). Die Erläuterungen zu den Einzweck-Gutscheinen wurden im neuen Entwurf präziser gefasst. Der aktualisierte Entwurf sieht hierzu vor, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entscheidend sind. Ändern sich die Verhältnisse im Nachhinein, ist dies irrelevant. Sollte bei Einlösung des Einzweck-Gutscheins eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, so ist die bislang noch nicht versteuerte Differenz nach den zum Zeitpunkt der Gutscheineinlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern.

  • Die Vereinfachungsregel für die Erstattung von Pfandbeträgen (Abschnitt 3.4.4) wurde auf Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, erweitert.

  • Die Regelung über den Umtausch von Gegenständen wurde ebenfalls auf Umsätze des ermäßigten Steuersatzes erweitert.

  • Für die Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung gilt eine Nichtbeanstandungsregel für Abschlagsrechnungen. Hierzu wird auf den aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens verwiesen (Abschnitt 3.6 Tz. 37).

  • Eine befristete Nichtbeanstandungsregel im B2B-Bereich wurde im Abschnitt 3.12 „Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette“ neu hinzugefügt:

    Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem und vor dem an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem geltenden Steuersatz (19 % bzw. 7 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen i.S. von § 14c Abs. 1 UStG unrichtigen Rechnungen auch für die nach dem und vor dem seitens eines Unternehmers erbrachte Leistung ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt. Für Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, gilt dies entsprechend für die vom Leistungsempfänger berechnete Steuer.

  • Die Ausführungen zu der Anhebung des Umsatzsteuersatzes zum wurden ebenfalls erweitert. Hierzu wird auf Abschnitt 4 des aktualisierten Entwurfes verwiesen.

Hinweis

Der vollständige und aktualisierte Entwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Den aktuellen Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auch in der NWB Datenbank.

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-51686