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Elterngeld | Beim Bezug gleichgestellte Ausländerin
Bis zu einer formellen Feststellung des Verlustes oder des Nichtbestehens der Freizügigkeit der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) gilt für Unionsbürger eine generelle Freizügigkeitsvermutung. Elterngeldstellen und Sozialgerichte haben insoweit keine eigenständige Kompetenz, das Bestehen oder Nichtbestehen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers nach dem FreizügG/EU in eigener [i]Schmalbach, Elterngeld und Elternzeit, infoCenter, NWB DAAAB-44664 Zuständigkeit zu prüfen.
Die Sprungrevision des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg, da die klagende Antragstellerin als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Kroatien) zu den Ausländern zählt, die § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nach dem P...