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BSG 27.03.2020 B 10 EG 5/18 R, NWB 26/2020 S. 1909

Elterngeld | Beim Bezug gleichgestellte Ausländerin

Bis zu einer formellen Feststellung des Verlustes oder des Nichtbestehens der Freizügigkeit der dafür allein zuständigen Ausländerbehörde nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) gilt für Unionsbürger eine generelle Freizügigkeitsvermutung. Elterngeldstellen und Sozialgerichte haben insoweit keine eigenständige Kompetenz, das Bestehen oder Nichtbestehen einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers nach dem FreizügG/EU in eigener [i]Schmalbach, Elterngeld und Elternzeit, infoCenter, NWB DAAAB-44664 Zuständigkeit zu prüfen.

Anmerkung:

Die Sprungrevision des beklagten Landes gegen das Urteil des Sozialgerichts hatte keinen Erfolg, da die klagende Antragstellerin als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Kroatien) zu den Ausländern zählt, die § 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nach dem P...

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