Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzgerichtsordnung | Zur Erledigung einer gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft erhobenen Anfechtungsklage
Das kann wie folgt zusammengefasst werden: Wurde gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Anfechtungsklage erhoben, erledigt sich diese nicht dadurch, dass die vZTA nach Klageerhebung wegen einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ungültig geworden ist.
Das Besprechungsurteil ist wegen seiner verfahrensrechtlichen Frage der Auswirkung eines Ungültigwerdens einer vZTA auf eine gegen diese angestrengte Anfechtungsklage von Relevanz für die Praxis, weshalb diese Frage in den Vordergrund der Besprechung gestellt und auf die Darstellung der Einreihung des im Streitfall zu tarifierenden Massenspektrometers verzichtet werden soll. Der BFH führt aus, für den Zeitraum vom bis zum sei ei...