Online-Nachricht - Dienstag, 23.06.2020

Einkommensteuer | Unterhaltsaufwendungen an Schwester, Schwager und Nichte als außergewöhnliche Belastungen (FG)

Allgemeine Lebenshaltungskosten (ohne Wohnkosten) und Aufwendungen für die Krankenversicherung für Verwandte mit dem Status „Aussetzung der Abschiebung“ können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Die Schwester der Klägerin lebte zu Beginn des Streitjahres gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Ukraine. Die Klägerin unterzeichnete gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Kosten der Lebensführung übernimmt. Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z.B. Kosten für Ernährung , Bekleidung Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus.

Die Schwester der Klägerin, sowie deren Ehemann und Tochter reisten im Streitjahr (zunächst zu Besuchszwecken) nach Deutschland ein. Die aufgenommenen Personen erhielten im Streitjahr den Status „Aussetzung der Abschiebung“ (= Duldung). Im Rahmen der Einkommensteuerklärung machten die Kläger die Kosten für die aufgenommenen Personen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Betrag setzte sich aus Anwaltskosten, Aufwendungen für Lebensmittel und Sprachkurse und der Zurverfügungstellung von Wohnräumen zusammen. Die Aufwendungen für die Sprachkurse und den Rechtsanwalt wurden im Laufe des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht.

Das FA erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an und berief sich auf das . Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das FG sah die Klage als begründet an und führte aus:

  • Den Klägern sind dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen entstanden. Die getätigten Aufwendungen für den Unterhalt sind aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

  • Die Voraussetzungen des § 33 EStG sind gegeben. Es können allgemeine Lebenshaltungskosten (ohne Wohnkosten) und Aufwendungen für die Krankenversicherung berücksichtigt werden.

  • Ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für Sprachkurse und Rechtsanwalt abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen darstellen, kann im Streitfall dahinstehen.

Hinweis

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 40/19 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: (JT)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-51552