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NWB Nr. 26 vom Seite 1921

Krankheits- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen (Teil 1)

Berücksichtigung von eigenen Betreuungs- und Pflegeaufwendungen

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

Betreuungs- und pflegebedingte Kosten fallen sowohl bei einer Heimunterbringung als auch durch betreutes Wohnen in einem Heim oder ambulant zu Hause an. Die steuerliche Berücksichtigung ist nicht einheitlich und umfassend geregelt, sondern verschiedenen und zum Teil miteinander konkurrierenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu entnehmen. Darüber hinaus können Pflege- und Betreuungskosten aber auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von Bedeutung sein. Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Betreuung und Pflege widmet sich die nachfolgende dreiteilige Beitragsreihe sowohl der steuerlichen Berücksichtigung von eigenen krankheits- und pflegebedingten Aufwendungen (Teil 1) als auch der Berücksichtigung von Betreuungs- und Pflegeaufwendungen für Angehörige und Dritte (Teil 2) sowie der Besteuerung pflegebedingter Einnahmen (Teil 3).

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Weitere Beiträge von Kanzler zu den krankheits- und pflegebedingte Ausgaben und Einnahmen finden Sie auch hier:
Teil 2: Übernahme der Aufwendungen für Angehörige und Dritte, .
Teil 3: Steuerbefreiung von Einkünften aus Pflegeleistungen, .

I. Vorbemerkung

1. Begriffsbestimmungen

Der Begriff der Heimunterbringung ist ebenso vielschichtig wie die Vorstellung vom betreuten Wohnen. So ist bei der Heimunterbringung nach dem Anlass der Maßnahme etwa die freiheitsentziehende geschlossene Unterbringung Jugendlicher nach § 1631b BGB von der meist freiwillig erfolgenden alters- oder krankheits- und behinderungsbedingten Unterbringung in einem Heim zu unterscheiden. Nur die zuletzt genannte Art der Heimunterbringung ist Gegenstand dieser Beitragsreihe. Unter dem Begriff des betreuten Wohnens wird grundsätzlich die ambulante Wohnbetreuung oder Wohnassistenz vom Wohnen in betreuten Wohngemeinschaften und dieses wiederum vom betreuten Wohnen für Senioren unterschieden. Das Betreute Wohnen für Senioren gehört nicht zu den Heimen im Sinne der Landesheimgesetze. Rechtlich besteht jeweils ein eigenständiger Haushalt mit einem individuell ausgerichteten Betreuungsangebot, dessen Inhalte vertraglich geregelt sind. Auch die im Rahmen dieser unterschiedlichen S. 1922Wohnformen anfallenden Betreuungs- und Pflegekosten sind steuerlich zu berücksichtigen.

[i]Heimgesetz des Bundes durch Gesetze der Länder zur Heimunterbringung abgelöst Die genannten Unterbringungs- und Wohnformen werden in den einzelnen und unterschiedlich bezeichneten Landesgesetzen (z. B. das als letztes Landesgesetz verabschiedete Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe – ThürWTG v. , GVBl 2014 S. 161) definiert und voneinander abgegrenzt. Diese Heimgesetze haben das Bundesgesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige v.  (BGBl 1974 I S. 1873) im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht vom Bund auf die Länder im September 2006 abgelöst. Soweit sich die zumeist älteren Entscheidungen des BFH noch auf das Heimgesetz des Bundes beziehen, lassen sich die dort entwickelten Grundsätze auch auf die jeweiligen Landesgesetze anwenden, die inhaltlich weitgehend den Regelungen des Heimgesetzes entsprechen (s. etwa das nordrhein-westfälische Wohn- und Teilhabegesetz – WTG-NRW – v. , GV. NRW 2014 S. 685, mit Änderungen).

2. Sozialrechtliche Grundlagen

[i]Pflegestufen durch Pflegegrade ersetztSozialrechtlich hat die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder die als Nachbarschaftshilfe übernommen wird, Vorrang vor der Heimunterbringung (§ 64 SGB XII). Auch das dafür geleistete Pflegegeld und die sonstigen nach §§ 64a ff. SGB XII zu beanspruchenden Leistungen sind steuerlich zu beurteilen. Im Übrigen sind die nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes v.  (BGBl 2015 I S. 2424) ab nur noch als Pflegegrade – und davor als Pflegestufen – bezeichneten Einstufungen der Hilfsbedürftigkeit Kranker und Behinderter auch für die Bemessung steuerlicher Entlastungen von Bedeutung.

3. Zivilrechtliche Grundlagen

[i]Betreuungs- und Pflegekosten Angehöriger als Gegenstand von UnterhaltsansprüchenZivilrechtliche Grundlage für die Übernahme von Betreuungs- und Pflegekosten Angehöriger und Dritter sind die Unterhaltsansprüche zusammen- und getrenntlebender Ehegatten oder Lebenspartner nach den §§ 1360 ff. BGB oder § 5 LPartG, geschiedener Ehegatten und Lebenspartner nach den §§ 1571 ff. BGB und § 12 LPartG sowie die gem. §§ 1608 f. BGB nachrangigen Ansprüche der Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB).

[i]Vielfältige Gründe für umstrittene SteuerrechtsfragenDie steuerliche Beurteilung der Rechtslage wird nicht nur dadurch erschwert, dass das Gesetz vielfältige Wahlrechte vorsieht und dass die früher geltenden Pflegestufen mit dem Pflegestärkungsgesetz durch abweichend von den Pflegestufen definierte Pflegegrade ersetzt wurden, die einschlägige Rechtsprechung des BFH aber noch zur alten Rechtslage erging. In einigen Fällen unterscheidet sich auch die Rechtsprechung zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung. Schließlich wirkte sich der Übergang der Zuständigkeit für die außergewöhnlichen Belastungen beim BFH naturgemäß auf die Kontinuität der Rechtsprechung aus. Zum ging diese Zuständigkeit wieder vom III. auf den VI. Senat des BFH über, der bereits zuvor diese Zuständigkeit bis zum Veranlagungszeitraum 1984 innehatte.

II. Eigene Betreuungs- und Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

1. Pflegebedürftigkeit als Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen

[i] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 5. Aufl. 2020, § 33 Rz. 1-150 Während die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten unabhängig von der Schwere der Erkrankung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, wenn der Steuerpflichtige die in § 64 EStDV aufgeführten Nachweise erbringt, macht die Finanzverwaltung den Abzug von Pflegeaufwendungen davon abhängig, dass der Pflegebedürftige mindestens einen Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. der §§ 14, 15 SGB XI oder eine S. 1923festgestellte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI nachweist (R 33.3 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStR). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere (der Pflegegrade 1 bis 5), bestehen. Diese Voraussetzungen werden bei einer rein krankheitsbedingten Heimunterbringung nicht gefordert (s. unten II, 2, b).

[i]Unterschiedliche Nachweisanforderungen je nach Pflegegrad und...Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung der sozialen Pflegekasse bzw. des privaten Pflegeversicherungsunternehmens oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen.

Bei einer Heimunterbringung bis zum Veranlagungszeitraum 2016 konnte der Steuerpflichtige die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog. Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen, ohne dass er eines Nachweises bedurfte (, BStBl 2007 II S. 764). Schließlich ließ der VI. Senat des BFH den Abzug der Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung zu, obwohl keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis festgestellt war (, BStBl 2011 S. 1010; mit Anm. Kanzler, FR 2011 S. 394; gegen , NWB KAAAD-21085 ).

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Seiten: 26
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