NWB Nr. 26 vom Seite 1889

Gestaltungsoption für Bauleistungen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Umsatzsteuersatzsenkung – BMF zeigt sich entgegenkommend

Während der Bundesrat dem (Ersten) Corona-Steuerhilfegesetz am zugestimmt hat, tritt das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bei Drucklegung dieser NWB-Ausgabe im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren gerade seinen Endspurt an. Einen Überblick über die geplanten Maßnahmen hatte Hechtner schon in NWB 25/2020 auf Basis der im Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe gegeben. Darunter fällt auch die für alle Beteiligten völlig überraschende Senkung des Umsatzsteuersatzes zum . Nun stehen die Unternehmen vor einem erheblichen Umstellungsaufwand. Viele Fragen sind noch offen. Die Bundessteuerberaterkammer hat daher das Bundesfinanzministerium bzw. den Gesetzgeber aufgefordert, eine Nichtbeanstandungsregelung zu erlassen, die im B2B-Bereich geeignet ist, den Bürokratieaufwand erheblich zu reduzieren (voller Vorsteuerabzug in § 14c UStG-Fällen), und eine Fristverschiebung bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorzunehmen, bis die IT und die Buchhaltungssoftware die Änderungsvorgaben umgesetzt haben. Das Bundesfinanzministerium zeigt sich entgegenkommend und überarbeitet derzeit den Entwurf seines begleitenden BMF-Schreibens (NWB LAAAH-50824). Wie zu hören ist, sollen noch einige Nichtbeanstandungsregelungen aufgenommen werden und im B2B-Bereich soll es voraussichtlich möglich sein, auf eine Anpassung/Korrektur bei Dauerschuldverhältnissen zu verzichten. Wir werden berichten.

Auf einen interessanten Aspekt im Zusammenhang mit der Umsatzsteuersatzsenkung geht Schmidt auf ein. Besteht bei Bauleistungen die Möglichkeit, diese in Teilleistungen aufzuteilen, können nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte private Bauherren und Unternehmen oder auch Kommunen ihre Baukosten um drei Prozentpunkte vermindern, wenn diese Bauleistungen im Zeitraum vom bis geliefert werden. Schmidt erläutert die dafür erforderlichen Voraussetzungen und weist auf Gestaltungsoptionen hin.

Fast unbemerkt hat der Bundesrat ebenfalls am der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Damit werden u. a. die Aufzeichnungserleichterungen für Arbeitgeber, bestimmte, steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen zu müssen, erweitert. Für Land- und Forstwirte besteht nun die Möglichkeit, als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr zu wählen. Neu eingeführt wurde ein elektronisches Mitteilungsverfahren für Agrarsubventionen. Das sog. Bankenprivileg bei der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen wird auf konkret dem § 1 Abs. 1 KWG unterfallende Kreditinstitute beschränkt und Unternehmer dürfen den Ausfuhrnachweis auch mit dem von der Grenzzollstelle erzeugten elektronischen IT-Ausfuhrkassenzettel-Beleg führen. Auch die Steuerberatervergütungsverordnung ist an mehreren Stellen angepasst worden; welche das sind, erläutert Simon auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 1889
TAAAH-51251