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Fokus: Corona-Soforthilfe – Unzulässigkeit von Pfändung der Corona-Soforthilfe durch Steuerberater oder Finanzamt
Ein Steuerberater kann seine Honorarforderung nicht durch die Pfändung einer Corona-Soforthilfe auf einem Pfändungsschutzkonto befriedigen. Das hat das LG Köln entschieden (, Pressemitteilung ).
Sachverhalt
Dem Steuerberater stand aufgrund eines Titels eine Honorarforderung aus seiner Tätigkeit als Steuerberater für die Jahre 2014 und 2015 zu. Zur Befriedigung seiner Forderung ließ er den Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens des Schuldners gegenüber der Bank des Schuldners pfänden und zur Einziehung überweisen. Das Konto des Schuldners wurde als Pfändungsschutzkonto geführt. Dem Schuldner wurde durch einen Corona-Soforthilfe-Antrag eine Soforthilfe i. H. von 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt. Die Soforthilfe durfte ausschließlich vollumfänglich für die Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.
Der Schuldner hat beim AG Köln die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf seinem Konto beantragt und zur Begründung vorgetragen, dass der Betrag i. H. von 9.000 € für ihn und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie diene. Daraufh...