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BFH 22.01.2020 II R 41/17, StuB 12/2020 S. 483

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Bezug: § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3, § 11, § 12 Abs. 1 ErbStG; § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG; § 162 Abs. 1 AO).

Praxishinweise

(1) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und For...

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