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WEG | Neubestellung eines Verwalters
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grds. innerhalb der Einladungsfrist (§ 24 Abs. 4 Satz 2 WEG) zukommen zu lassen.
Zu den mitzuteilenden Eckdaten gehören die vorgesehene Laufzeit des Vertrags und die Vergütung, wobei darzustellen ist, ob eine Pauschalvergütung oder [i]Hofele, NWB 24/2020 S. 1783eine Vergütung mit mehreren Vergütungsbestandteilen angeboten wird. Werden die Eigentümer nicht durch Übersendung der Angebote, sondern durch Bekanntgabe der Eckpunkte der Angebote informiert, ist den Eigentümern, die dies wünschen, eine Kenntnisnahme der vollständigen Angebote zu ermöglichen.