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Einkommensteuer | Die Annahme sog. beteiligungsähnlicher Genussrechte erfordert das gleichzeitige Vorliegen einer Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös
Das kann wie folgt zusammengefasst werden: Genussrechte führen nur dann als sog. beteiligungsähnliche Genussrechte zu Beteiligungserträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, stellen die Genussrechtsausschüttungen Zinserträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.S. 1818
Aus dem Besprechungsurteil ergeben sich verschiedene höchst praxisrelevante Ausführungen, deren Darstellung jedoch den Rahmen sprengen würde. Es wird sich daher auf die Klärung der Frage beschränkt, ob es sich bei Genussrechtsausschüttungen nach der konkreten Ausgestaltung im Streitfall um steuerfreie Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder um steuerpflichtige Zinsen handelt. Der B...