Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
Pauschalierter Verlustrücktrag zur Liquiditätssicherung in Zeiten von Corona
Anwendungs- und Praxisfragen zum
Mit Schreiben vom hat das BMF für viele Stpfl. die Möglichkeit geschaffen, die Erstattung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe eines pauschalierten Verlustrücktrags zu erwirken. Der Autor zeigt auf, wie durch die Pauschalierung zeitnah und unbürokratisch zusätzliche Liquidität in den Unternehmen generiert werden kann. Gleichzeitig plädiert er dafür, die Vorgaben für die Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht nicht nur temporär in der aktuellen Krisenzeit, sondern darüber hinaus grundlegend zu verbessern.
- Inwiefern können geleistete Vorauszahlungen für das Jahr 2019 mithilfe des pauschalierten Verlustrücktrags erstattet werden? 
- Welche Voraussetzungen sind an die Nutzung des pauschalierten Verlustrücktrags geknüpft? 
- Welche Besonderheiten sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer 2020 zu beachten, soweit sich im Nachhinein kein bzw. kein ausreichender Verlustrücktrag ergibt? 
I. Einleitung
  [i]Imberg/Potthoff, Auswirkungen
		der Corona-Krise auf Steuern, Rechnungslegung und Recht – ein Überblick,
		NWB Online-Beitrag
		NWB JAAAH-45039 
Hechtner, FAQ
		„Corona“ (Steuern) des BMF, NWB 20/2020 S. 1468
		NWB PAAAH-48164 Um von den Auswirkungen
		der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen, wurden bereits
		zahlreiche steuerliche Maßnahmen seitens des Gesetzgebers in den vergangenen
		Wochen auf den Weg gebracht und gesetzgeberisch umgesetzt. Am  wurde
		durch ein BMF-Schreiben 
		eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen, welche viele Stpfl. kurzfristig mit
		dringend benötigten liquiden Mitteln
		ausstatten soll: Mithilfe eines pauschal ermittelten
		Verlustrücktrags können Stpfl., die bereits im Jahr 2019
		Steuervorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer geleistet
		haben und im aktuellen Jahr Corona-bedingt voraussichtlich einen Verlust
		erleiden werden, bei ihrem FA ohne die Einreichung weiterer Belege die
		Herabsetzung geleisteter Vorauszahlungen für
		das Jahr 2019 beantragen . Über die
		Herabsetzung erhalten die Stpfl. sodann die geleisteten Zahlungen erstattet.
		Das vereinfachte Verfahren zur Anpassung der
		Vorauszahlungen soll sicherstellen, dass Stpfl. nicht – wie eigentlich
		üblich – die vorauszahlungsmindernden Umstände gegenüber ihrem FA
		umfassend durch die Vorlage entsprechender Beweismittel glaubhaft machen
		müssen, soweit die Umstände nicht von Amts wegen bereits bekannt sind. Der
		nachfolgende Beitrag zeigt die inhaltlichen Vorgaben des BMF-Schreibens auf und
		erläutert mit Praxishinweisen, welche Besonderheiten bei der Antragsstellung zu
		beachten sind. Gleichzeitig wird dargelegt, warum die Vorgaben des
		BMF-Schreibens für eine angemessene Verlustverrechnung in der bestehenden
		Krisenzeit nicht ausreichen und an welchen Stellen Nachbesserungsbedarf
		besteht. 
II. Hintergrund: Verlustverrechnungen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht
Zur Sicherung der Steuergerechtigkeit eröffnet § 10d EStG eine Durchbrechung der Abschnittsbesteuerung und verhindert, dass Verluste, welche durch die Schwankung von jährlichen Gewinnen entstehen, endgültig steuerlich verloren gehen. Der interperiodische Verlustabzug kann in zweifacher Weise vorgenommen werden:
- Einerseits besteht die Möglichkeit, diesen im Wege des Verlustrücktrags (§ 10d Abs. 1 EStG) im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum i. H. von maximal S. 4511 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zu berücksichtigen. 
- Andererseits kann dieser im Wege des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) in folgenden Veranlagungszeiträumen zeitlich unbegrenzt i. H. von bis zu 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) zuzüglich 60 % des den 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden. 
Für den Verlustrücktrag besteht ein Wahlrecht. Das bedeutet zum einen, dass auf ihn ganz verzichtet werden kann. Sinnvoll ist dies z. B., wenn sich ein Rücktrag aufgrund eines geringen zu versteuernden Einkommens nur minimal auswirkt oder die Einkommensprognosen für künftige Perioden höher sind als diejenigen, die in der Vergangenheit realisiert wurden. Zum anderen kann der Stpfl. selbst über eine geringere Höhe des rückzutragenden Verlustes entscheiden (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, so gilt stets: Verlustrücktrag vor Verlustvortrag. In diesem Fall sind Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von insgesamt 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte – vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen – des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuziehen. Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist.
Aufgrund des vorrangigen Abzugs des Verlustrücktrags vor den Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist der Verzicht (oder die Begrenzung) zu empfehlen, wenn der Rücktrag das zu versteuernde Einkommen bis auf 0 € reduziert, da sich sonst Grundfreibetrag, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ggf. nicht auswirken und dem Stpfl. Abzugsbeträge verloren gehen können.
§ 10d EStG gilt zunächst unmittelbar für die Einkommensteuer, gem. § 8 Abs. 1 KStG allerdings auch für die Körperschaftsteuer, wobei sich durch § 8c KStG bzw. § 8 Abs. 4 KStG Besonderheiten ergeben. Für die Gewerbesteuer ist ein eigenständiger Verlustabzug in § 10a GewStG niedergelegt.