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Online-Nachricht - Montag, 15.06.2020

Einkommensteuer | Zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (BMF)

Bei der Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019 buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfung liegen für die o.g. Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor ()

Nach dem Ergebnis der Prüfungen ist für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich. Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Kundendepot, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, sind die Anschaffungskosten ausschließlich im Wege der Veranlagung zu korrigieren.

Die Korrektur der Anschaffungskosten:

  • Korrektur auf Ebene des Kreditinstituts: Zur Korrektur der Kapitalmaßnahme bei den unveränderten Aktienbeständen sind von den depotführenden Kreditinstituten die Anschaffungskosten der Altaktien auf die mit der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis zu übertragen. In gleicher Höhe sind die Anschaffungskosten der „Altaktien“ zu mindern. Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. Der Kunde erhält eine Bescheinigung, die die Anschaffungskostenkorrektur ausweist, zur Vorlage beim zuständigen Wohnsitz-FA. Die Prüfung und ggf. Erstattung der anlässlich der Kapitalmaßnahme einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgt gemäß § 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG i. V. mit § 20 Abs. 3a Satz 2 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitz-FA.

  • Korrektur auf Ebene der Veranlagung: Haben sich die Aktienbestände zwischenzeitlich teilweise oder vollständig verändert, nimmt das depotführende Kreditinstitut keine Anschaffungskostenkorrektur vor. Auch in diesem Fall erfolgt die Prüfung und ggf. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

  • Ist die Einkommensteuerveranlagung 2019 bereits bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige gem. § 163 AO entsprechend dem eine geänderte Festsetzung beantragen.

Quelle: BMF online, Newsletter v.

Fundstelle(n):
VAAAH-50825