Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen Forderungsanmeldung aus
Steuerstraftat
Leitsatz
Widerspricht der Schuldner lediglich dem mit der Anmeldung titulierter Forderungen des FA zur Insolvenztabelle verbundenen
Attribut i. S. d. § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO, dass den Steuerforderungen (teilweise) eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde
liege, so kann er diesen Widerspruch nicht im Insolvenzverfahren gemäß § 184 Abs. 2 InsO mit einer Feststellungsklage verfolgen.
Eine Rechtsbehelfsbefugnis mit dem Ziel, dass die Forderungen nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen
sind, steht dem Schuldner erst gegen einen entsprechenden Feststellungsbescheid des FA nach § 251 Abs. 3 AO zu.
Fundstelle(n): MAAAH-50799
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 21.04.2020 - 8 K 2462/19 F (PKH)
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