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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 8 K 2462/19 F (PKH)

Gesetze: InsO § 174 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2; InsO § 185; InsO § 302 Nr. 1 Alt. 3; AO § 251 Abs. 3

Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen Forderungsanmeldung aus Steuerstraftat

Leitsatz

  1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem mit der Anmeldung titulierter Forderungen des FA zur Insolvenztabelle verbundenen Attribut i. S. d. § 302 Nr. 1 Alt. 3 InsO, dass den Steuerforderungen (teilweise) eine Steuerstraftat des Schuldners zugrunde liege, so kann er diesen Widerspruch nicht im Insolvenzverfahren gemäß § 184 Abs. 2 InsO mit einer Feststellungsklage verfolgen.

  2. Eine Rechtsbehelfsbefugnis mit dem Ziel, dass die Forderungen nicht gemäß § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, steht dem Schuldner erst gegen einen entsprechenden Feststellungsbescheid des FA nach § 251 Abs. 3 AO zu.

Fundstelle(n):
MAAAH-50799

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 21.04.2020 - 8 K 2462/19 F (PKH)

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