Online-Nachricht - Freitag, 12.06.2020

Verfahrensrecht | Zur Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen (BFH)

Für die Frage, ob eine Pfändungsverfügung i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird (§ 87a Abs. 4 AO). Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pfändungsverfügungen bedürfen gem. § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S. der §§ 309 AO und 314 AO die Unterschrift oder die Namenswiedergabe eines Amtsträgers enthalten muss.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner durch das beklagte Hauptzollamt (HZA) häufig Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugestellt worden waren. Die streitigen Kontenpfändungen beruhten auf Vollstreckungsaufträgen einer Krankenkasse gegen eine GmbH. Hierfür erzeugte das HZA zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS)“, druckte diese über eine zentrale Druckstraße aus und veranlasste deren förmliche Zustellung.

Die Kontenpfändungen enthielten im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des HZA, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie schließen jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam, mindestens aber rechtswidrig gewesen seien.

Das FG () wies die Klage ab. Zwar muss ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 119 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz AO grundsätzlich auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Dies gilt jedoch nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, § 119 Abs. 3 Satz 2 AO, 2. Halbsatz. Die streitigen Verfügungen sind zwar elektronisch erzeugt, jedoch nicht in elektronischer Form erlassen worden.

Der BFH sah die Revision der Klägerin als begründet an und verwies zurück an das FG:

  • Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gem. § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

  • Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 AO muss eine Pfändungsverfügung schriftlich ergehen. Die beiden Pfändungsverfügungen sind nicht in der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 AO für solche Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen. Wie sich aus § 87a Abs. 4 AO ergibt, kommt es nicht auf die Erzeugung der Verwaltungsakte mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen an, sondern auf die äußere Form. Entscheidend ist, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.

  • Die angefochtenen Pfändungsverfügungen entsprachen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung.

  • Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, woran es im Streitfall fehlt.

  • Pfändungsverfügungen können in der Regel nicht formularmäßig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begründung die Aufnahme der Ermessenserwägungen bedarf.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
LAAAH-50743