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Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1838Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomiebranche hat der Gesetzgeber in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren durch das Corona-Steuerhilfegesetz den Umsatzsteuersatz für nach dem und vor dem erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen abgesenkt (neuer § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht für die Abgabe von Getränken, die weiterhin dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen.
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Unterschiedliche Behandlung von Speisen und Getränken erforderlich
[i]Getränke unterliegen dem vollen SteuersatzWeil der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG die Abgabe von Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen hat, müssen Gastwirte usw. im Zeitraum vom bis zwischen der Abgabe von begünstigen Speisen und nicht begünstigten Getränken unterscheiden.
[i]Gesamtpreis für Speisen und GetränkeWenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden (z. B. bei einem Brunch, bei All-inclusive-Angeboten oder wenn Cafés ein Stück Kuchen nebst einer Tasse Kaffee zu einem Einheitspreis anbieten), hat der Gastwirt den Gesamtpreis sachgerecht in einen begünstigten Speise- und einen nicht begünstigten Getränkeanteil a...