Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2020

Verbraucherschutz | Zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht (BMJV)

Die Bundesregierung hat am die von dem BMJV vorgelegten Eckpunkte zur Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen.

Hintergrund: Die Insolvenzsicherung im Reiserecht ist derzeit insbesondere in § 651r BGB geregelt. § 651r Abs. 1 BGB verpflichtet Reiseveranstalter, Vorsorge für den Fall ihrer Insolvenz zu treffen. Reiseveranstalter kommen dieser Verpflichtung üblicherweise durch den Abschluss einer Versicherung nach. Ebenfalls zulässig, aber bislang nicht gebräuchlich ist eine Bürgschaft.

Im September und Oktober 2019 beantragten die deutschen Gesellschaften von Thomas Cook sowie die Tour Vital Touristik GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Alle insolventen Unternehmen hatten sich zur Absicherung der von den Reisenden geleisteten Zahlungen der Zurich Insurance plc bedient. Im Zuge dieses Schadensereignisses von außergewöhnlich hohem Ausmaß hat sich gezeigt, dass die dem Kundengeldabsicherer in § 651r Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Möglichkeit, seine Haftung pro Geschäftsjahr auf 110 Mio. € zu begrenzen, im Regelungskontext zu Rechtsunsicherheit führt und die Gefahr begründet, dass Reisende nicht richtlinienkonform entschädigt werden.

Um einen umfassenden Schutz der Reisenden zu gewährleisten, ist eine Neuregelung der Insolvenzsicherung im Reiserecht notwendig.

Die Neuregelung soll folgende Eckpunkte umfassen:

  • Erstattung von Zahlungen, wenn der Reisende Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern (z. B. Hotelbetreibern) nachkommt, deren Forderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hatte und die anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit einzelne Reiseleistungen ausfallen sollen durch einen Pflichtfond gesichert werden.

  • Der Fonds finanziert sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter, die diese für den Reisenden transparent machen können. Für das erste Jahr können die Beiträge pauschal und unabhängig von der Bonität des jeweiligen Veranstalters festgelegt werden. In den Folgejahren werden die Bonität und das individuelle Risiko bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

  • Im Insolvenzfall werden die Kosten durch drei Stufen gedeckt. 1. Stufe: Verwertung der bonitätsabhängigen Sicherheit, die jeder Reiseveranstalter, der am Fonds teilnimmt, stellen muss. 2. Stufe: Finanzierung aus dem Fondskapitalstock (mit Wiederauffüllung des Zielkapitalstocks aus künftigen Beiträgen); in der Aufbauphase des Fonds wird der Zielkapitalstock durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert. 3. Stufe: Finanzierung aus einer Rückdeckungsversicherung und/oder Kreditzusagen für Schäden, die nicht aus dem Fondsvermögen gedeckt werden.

Quelle: BMJV online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-50467