Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Vernehmung von Zeugen
Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Instanzenzug: LG Essen Az: 25 KLs 8/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der in der Revisionsbegründungsschrift von Rechtsanwalt K. unter B. (S. 90 ff.) erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO):
Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Grundsätzlich müssen bei der Anbringung einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von Zeugen beanstandet wird, die Namen und die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt werden ( ‒ 4 StR 242/13, NStZ 2014, 172; Beschluss vom ‒ 4 StR 263/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 244 Rn. 102). Zwar beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auch darauf, das Gericht habe es unterlassen, die vier von ihm ‒ überwiegend mit Namen ‒ bezeichneten Zeugen für seine Behauptung, die Geschädigte habe diese zu Unrecht der Begehung von Straftaten bezichtigt, zu ermitteln und zu vernehmen (vgl. Frister in SK-StPO, § 244 Rn. 246). Es ist in einem solchen Fall dann aber mitzuteilen, welche konkreten Bemühungen das Gericht zur Ermittlung der Zeugen hätte entfalten können und müssen (BGH, Beschlüsse vom ‒ 1 StR 82/03, NStZ-RR 2004, 3 [Sander]; vom ‒ 1 StR 620/09, StraFo 2010, 150; Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 368). Auch ist vorzutragen, welches Ergebnis diese Bemühungen gehabt hätten ( ‒ 2 StR 65/06, StV 2007, 513; vgl. auch Sättele in SSW-StPO, 4. Aufl., § 244 Rn. 75). Jedenfalls daran fehlt es hier. Auch ein auf Sachrüge zu beachtender Erörterungsmangel im Hinblick auf „frühere von ihr [der Geschädigten] geschilderte sexuelle Übergriffigkeiten“ (UA 32) liegt nicht vor. Der von der Strafkammer zugezogene psychologische Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Pseudoerinnerung festgestellt und hierzu weiter ausgeführt, dass die von der Geschädigten geschilderten Übergriffe durch andere Personen ihrem Wesen nach „signifikant unterschiedlich“ zu der vorliegend von ihr geschilderten analen Penetration im Schlaf seien. Das Opfer habe die Tatvorwürfe „klar zeitlich eingeordnet und von den hiesigen Vorfällen scharf abgegrenzt“ (UA 32). Dem hat sich die Strafkammer ebenso angeschlossen wie der Zurückweisung der Hypothese einer bewussten Falschbeschuldigung.
Sost-Scheible
Cierniak
Quentin
Bartel
Rommel
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:260220B4STR662.19.0
Fundstelle(n):
RAAAH-50407